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BFH 20.11.2014 IV R 1/11, BBK 8/2015 S. 351

Bilanzierung | Selbständige Abschreibung in der Ergänzungsbilanz

Die Abschreibung der in einer Ergänzungsbilanz gebildeten Aktiva richtet sich nach der tatsächlichen Restnutzungsdauer der Wirtschaftsgüter und nicht nach dem AfA-Satz in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft. Außerdem kann der Gesellschafter in seiner Ergänzungsbilanz eigenständig AfA-Wahlrechte vornehmen, unabhängig von der Ausübung der Wahlrechte in der Gesellschaftsbilanz.

[i]Gleichstellung mit Einzelunternehmern Der BFH begründet seine grundlegende Entscheidung mit der Gleichstellung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft mit Einzelunternehmern. Deshalb kann die AfA in der Ergänzungsbilanz nicht von der AfA in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft abhängig sein.

Beispiel

[i]Maßgeblichkeit der tatsächlichen Restnutzungsdauer Die A-KG hat 1987 ein Gebäude erworben, dessen lineare AfA am enden wird. Die tatsächliche Restnutzungsd...