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BFH 16.10.2014 IV R 15/11, BBK 8/2015 S. 350

Bilanzierung | Aktivierung von Darlehensforderungen bei einer Personengesellschaft

Bei einer Personengesellschaft gehören betrieblich veranlasste Darlehensforderungen zum steuerlichen Betriebsvermögen. Ob der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält, hat dabei nur indizielle Bedeutung. Das bedeutet: Nicht jede fremdunübliche Vereinbarung spricht also gegen eine betriebliche Veranlassung.

[i]Fehlende Fremdüblichkeit spricht nicht zwingend gegen betriebliche Veranlassung Im Urteilsfall hatten die Kommanditisten Lebensversicherungen abgeschlossen, deren Ansprüche sie an die Bank als Gläubigerin der KG abgetreten hatten. Die Versicherungsbeiträge entnahmen die Kommanditisten zunächst. Der KG ging es dann jedoch finanziell schlecht, so dass die Versicherungsbeiträge den Kommanditisten nur noch darlehensweise und verzinst zur Verfügung gestellt wurden. Das FA verneinte die Fremdüblichkeit und behandelte sowohl die Versicherungsbei...