Jahresabschluss kompakt
2. Aufl. 2015
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XVIII. Haftungsverhältnisse
Dr. Udo Bork, DORNBACH GMBH, Koblenz
1. Wesentliches zu Haftungsverhältnissen
1.1 Positionsinhalt
Gemäß § 251 Satz 1 HGB sind unter der Bilanz auf der Passivseite – wahlweise auch im Anhang (bei Kleinstkapitalgesellschaften – vgl. dazu Kapitel 2 – mit Verzicht auf den Anhang zwingend unter der Bilanz; § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) – nachrichtlich die folgenden Haftungsverhältnisse zu vermerken, sofern diese nicht bereits auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind:
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln (Wechselobligo),
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen und
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
1.2 Bewertung
Haftungsverhältnisse sind mit dem Betrag zu vermerken, für den der Gewährende am Bilanzstichtag haftet (Nominalbetrag). D. h. sie sind nicht mit dem Betrag der erwarteten Inanspruchnahme, sondern in voller Höhe anzugeben. Erstreckt sich die Haftung auch auf Nebenkosten und Zinsen, sind diese einzubeziehen, soweit sie am Bilanzstichtag fällig und eindeutig bestimmbar sind....