Jahresabschluss kompakt
2. Aufl. 2015
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XIII. Steuerrückstellungen
Petra Lorey
1. Steuerrückstellungen
1.1 Wesentliches zur Bilanzposition
1.1.1 Positionsinhalt
Für betriebliche Steuern und Abgaben, die bis zum Ende des Geschäftsjahres gemäß des Steuerrechts entstanden sind, der Höhe aber noch ungewiss ist, ist eine Steuerrückstellung zu bilden.
Steuerrückstellung sind, unabhängig von der steuerrechtlichen Berücksichtigung der zugrunde liegenden Angaben, gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Aufgrund der Maßgeblichkeit ergibt sich damit ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG.
Die Bilanzposition „Steuerrückstellungen” umfasst:
ungewisse Steuerschulden aus Einkommen- und Ertragsteuern sowie aus sonstigen Steuern (z. B. Umsatzsteuer, Grundsteuer) und
erwartete Nachzahlungen aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung.
Ungewissheit über die Art und Höhe der Steuerschulden besteht bis zur Festsetzung der Steuer. Nach Festsetzung sind Steuerschulden, d. h. Vorlage des Steuerbescheids, unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten” auszuweisen.
Grundsätzlich sind keine Rückstellungen für allgemeine Nachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung zu bilden. Rückstellungen für erwartete Nachza...BStBl 2002 II S. 731BStBl 1996 II S. 592