Jahresabschluss kompakt
2. Aufl. 2015
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I. Aufstellung unter Fortführungsannahme
Christoph Hell, DORNBACH GMBH, Koblenz/Saarbrücken
1. Generelle Bedeutung der going concern-Prämisse
Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung der im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden grundsätzlich „von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten“ entgegenstehen (sog. going concern-Prämisse). Daher müssen sich sowohl Unternehmensführung als auch Abschlussprüfer zu jedem Bilanzstichtag mit der Frage auseinandersetzen, ob bzw. inwieweit von dem Regelfall der Unternehmensfortführung nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgegangen werden kann.
Die Frage, wie lange ein Unternehmen seinen Jahresabschluss noch auf Basis der Annahme der Unternehmensfortführung aufstellen kann bzw. unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer die Bewertungsansätze nach der Regelvermutung des going concern-Prinzips noch tolerieren dürfen, stellt eine schwierige und zugleich weit reichende Problemstellung dar. Eine wichtige Hilfestellung – gleichermaßen für Ersteller wie Prüfer – bietet dazu der IDW Prüfu...