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Einkommensteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung
Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist nach dem bei Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht als „Anteilseigner“ der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln.
Der Kläger war (neben anderen Gesellschaftern) an einer durch notarielle Urkunde errichteten GmbH i. G. beteiligt, die nicht im Handelsregister eingetragen wurde und deshalb steuerlich von Anfang an als vermögensverwaltende Personengesellschaft („GbR“) zu behandeln war. Diese war Gesellschafterin einer anderen GmbH, bei der es zu verdeckten Gewinnausschüttungen gekommen sein soll, die letztlich in die Verfügungsmacht des Klägers gelangten. Das Finanzgericht hatte der Klag...