Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Bayern - Bewährungsaufstieg
Gesetze: VergGr IIa BAT, VergGr Ib BAT, VergGr 13 TV-L, VergGr 14 TV-L
Instanzenzug: ArbG Bayreuth Az: 1 Ca 829/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 5 Sa 294/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2Die Klägerin ist beim beklagten Freistaat, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, seit 1984 als angestellte Lehrerin an beruflichen Schulen tätig. Sie besitzt die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Die Regelstudienzeit des entsprechenden Studiengangs (mit den Fachrichtungen Chemie und Physik) beträgt sieben Semester. Ihr Diplomstudium im Fach Chemie hatte sie nach fünf Semestern ohne Abschluss abgebrochen. Seit dem nimmt sie unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch.
3Im Arbeitsvertrag der Parteien vom ist ua. geregelt, dass
4Im zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom heißt es in dessen § 4: „Der/Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert“. Eine Bezugnahme auf Eingruppierungsrichtlinien enthält dieser Arbeitsvertrag nicht.
5Die Klägerin wurde zunächst nach der VergGr. IIa BAT vergütet. Seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am erhält sie ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 5+ TV-L.
6Mit Schreiben vom hat die Klägerin gegenüber dem beklagten Freistaat „im Rahmen der geltenden Ausschlussfristen“ Ansprüche auf Zahlung der Differenz zwischen der VergGr. IIa BAT und der VergGr. Ib BAT geltend gemacht.
7Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L zu. Nach einer 15-jährigen Tätigkeit in der VergGr. IIa BAT hätte sie in Anwendung der „Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages (Eingruppierungsrichtlinien - berufliche Schulen)“ (im Folgenden: Eingruppierungsrichtlinien) in die VergGr. Ib BAT höhergruppiert werden müssen. Für diejenigen Lehrkräfte, die - anders als die Klägerin - die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüller), sähen die Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Ib BAT nach 15 Jahren vor. Diese Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar setze der für die sog. Nichterfüller vorgesehene Bewährungsaufstieg ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraus. Die im Vergleich zu dem von der Klägerin absolvierten Studium um lediglich ein Semester längere Regelstudienzeit rechtfertige die Ungleichbehandlung jedoch nicht, zumal sich diese erst nach einer Tätigkeitsdauer von mindestens 15 Jahren realisiere. Im Übrigen sei sie auch ebenso vielseitig einsetzbar wie Kollegen, die die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllten, aber ein Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern absolviert hätten.
8Die Klägerin hat zuletzt beantragt
9Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin werde zutreffend nach Abschnitt A Nr. 2 Eingruppierungsrichtlinien als Realschullehrerin vergütet. Bei beamteten Realschullehrern sei ein funktionsloses Beförderungsamt nicht vorgesehen. Die von den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich gerechtfertigt. Der Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, den die Klägerin nicht aufweise, gewährleiste eine tiefere Durchdringung des zu vermittelnden Unterrichtsstoffs.
10Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Gründe
11Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der beklagte Freistaat sei nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu vergüten. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats noch aus dem Arbeitsvertrag. Beide sehen einen Bewährungsaufstieg, wie ihn die Klägerin beansprucht, nicht vor.
12I. Für die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. nur - Rn. 13 mwN; - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) liegt das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Die Klägerin war nicht verpflichtet, aufgrund des im Verlauf des Berufungsverfahrens in Anspruch genommenen Sonderurlaubs zur Leistungsklage überzugehen ( - Rn. 20 mwN).
13II. Die Klage ist unbegründet. Der beklagte Freistaat ist nicht verpflichtet, die Klägerin im Zeitraum vom bis zum nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu vergüten.
141. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 14 TV-L auf der Grundlage der Eingruppierungsrichtlinien iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.
15a) Die Eingruppierungsrichtlinien finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
16aa) Bei den Eingruppierungsrichtlinien handelt es sich um vom beklagten Freistaat erstellte Regelungen. Sie haben keinen Rechtsnormcharakter und entfalten keine unmittelbaren Wirkungen für das Arbeitsverhältnis. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn sie von den Vertragsparteien zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht worden sind (vgl. - zu II 1 der Gründe; - 10 AZR 518/97 - zu II 3 der Gründe).
17bb) Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats seien Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses.
18(1) Der letzte Arbeitsvertrag vom nimmt auf die Eingruppierungsrichtlinien keinen Bezug.
19(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Bezugnahme nicht aus dem Arbeitsvertrag vom . In diesem wird ausschließlich auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, nicht aber auf die von den Parteien herangezogenen Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats verwiesen. Zudem ist nicht erkennbar, dass diese vertragliche Bezugnahme auf die TdL-Richtlinien für das Arbeitsverhältnis überhaupt noch maßgebend sein soll, nachdem die Parteien dieses mit dem Arbeitsvertrag vom auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt haben, die eine solche Verweisung gerade nicht enthält.
20(3) Soweit die Klägerin meint, die Anwendbarkeit der Eingruppierungsrichtlinien könne sich auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses mündlich oder durch schlüssiges Verhalten ergeben, fehlt es schon an der Darlegung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Eine mündliche Abrede hat sie nicht behauptet. Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, die Parteien hätten die Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien konkludent vereinbart. Insbesondere kann die Zahlung der Vergütung nach der VergGr. IIa BAT und nach Inkrafttreten des TV-L gemäß der entsprechenden Entgeltgruppe 13 TV-L auch allein auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zurückzuführen sein.
21b) Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats seien auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, ist die Klage unbegründet. Die Eingruppierungsrichtlinien sehen einen Höhergruppierungsanspruch für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vor. Diese Regelung verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
22aa) Die maßgebenden Vorschriften der Eingruppierungsrichtlinien vom lauten:
23bb) In Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Höhergruppierung in die VergGr. Ib BAT und ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Die Klägerin hat die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Sie erfüllt damit die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne des Abschnitts A. der Eingruppierungsrichtlinien. Für diese Gruppe der Lehrkräfte sehen die Richtlinien die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT ohne eine Möglichkeit der Höhergruppierung in die VergGr. Ib BAT vor.
24cc) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
25(1) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253). Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt ( - Rn. 19; - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt ( - Rn. 22 mwN).
26(2) Die Bestimmungen in der Eingruppierungsrichtlinie verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
27(a) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehenen Regelungen seien der Rechtskontrolle durch die Gerichte deshalb weitgehend entzogen, weil den Tarifvertragsparteien ebenso wie dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe. Bei den Eingruppierungsrichtlinien handelt es sich um ein einseitig vom beklagten Freistaat gestelltes Regelwerk. Deshalb haben sie nicht - wie ein Tarifvertrag - die Vermutung der Angemessenheit für sich ( - Rn. 29 mwN) und unterliegen einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ( - Rn. 23).
28(b) Die in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Differenzierung innerhalb der Gruppe der sog. Erfüller, der zufolge Lehrer in der Laufbahn der Studienräte in die VergGr. Ib BAT höhergruppiert werden können, während eine solche Möglichkeit für die Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vorgesehen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht deshalb verletzt, weil für diejenigen angestellten Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen und über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen verfügen, die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Ib BAT nicht vorgesehen ist, während für sog. Nichterfüller, die ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, der Bewährungsaufstieg nach mindestens 15-jähriger Bewährung in der Tätigkeit und der Vergütungsgruppe eröffnet ist. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich hinreichend gerechtfertigt.
29(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen ( - zu B I 2 d cc der Gründe mwN; - 10 AZR 638/96 - zu II 1 b der Gründe mwN). Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen ( - Rn. 24; - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN).
30(bb) Der beklagte Freistaat hat die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die sog. Nichterfüller an den von der angestellten Lehrkraft absolvierten Studienabschluss geknüpft. Dann besteht die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs nur, wenn die Lehrkraft ein wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen hat. Damit soll ersichtlich der Tiefe der durch das Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse - finanziell - Rechnung getragen werden. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise durfte der beklagte Freistaat davon ausgehen, dass die entsprechenden Kenntnisse erst durch ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern erlangt werden können. Die Entscheidung, dass ein Studium mit einer kürzeren Regelstudienzeit - sei es auch nur ein Semester - die Anforderungen an die Tiefe der wissenschaftlichen Kenntnisse nicht zu erfüllen vermag, lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen.
31(cc) Ebenso wenig ist es sachwidrig, dass die Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die Gruppe der sog. Nichterfüller, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen haben, nach einer Dauer von mindestens 15 Jahren vorsehen. Mit den Eingruppierungsrichtlinien verfolgt der beklagte Freistaat erkennbar die Gleichbehandlung der angestellten und der beamteten Lehrkräfte. Deshalb knüpft er die Höhergruppierung der sog. Erfüller in der Laufbahn der Studienräte an den Zeitpunkt, zu dem bei vergleichbaren beamteten Lehrern gewöhnlich eine sog. Regelbeförderung zu Oberstudienräten stattfindet (BesGr. A 14 BayBesG). Für die Gruppe der sog. Nichterfüller bedarf es einer konkreten Zeitvorgabe deshalb, weil es vergleichbare beamtete Lehrkräfte, an deren Höhergruppierung sich der Zeitpunkt des Bewährungsaufstiegs orientieren könnte, nicht gibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitdauer von mindestens 15 Jahren willkürlich gewählt wäre, sind nicht ersichtlich.
32(dd) Der Umstand, dass die Klägerin über einen Zeitraum von fünf Semestern im Rahmen eines Diplomstudiengangs Chemie studiert hat, ist eingruppierungsrechtlich ohne Bedeutung. Sie verfügt insoweit nicht über einen Abschluss. Es ist nicht willkürlich, bei der Eingruppierung und ihren vergütungsrechtlichen Folgen danach zu unterscheiden, ob eine Lehrkraft ein „abgeschlossenes“ Hochschulstudium absolviert hat oder nicht. Ein entsprechender Abschluss bietet grundsätzlich die Gewähr, dass die Lehrkraft über die vom Richtliniengeber geforderten - vertieften - wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt.
33(ee) Unerheblich ist es schließlich, dass die Klägerin die gleichen Tätigkeiten ausübt wie ein von ihr namentlich benannter Kollege. Dieser verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und erfüllt deshalb die Voraussetzungen der Eingruppierungsrichtlinien für einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. Ib BAT. Würde allein auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt, würden die - sachlich gerechtfertigten - Anforderungen an die Ausbildungsqualifikationen vernachlässigt (vgl. - zu B I 2 d cc der Gründe mwN).
342. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Selbst wenn es sich bei der in diesem enthaltenen Regelung, nach der die Klägerin „in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert“ ist, um eine sog. konstitutive Entgeltabrede handeln sollte, weil sich die angegebene Vergütungsgruppe nicht anhand von im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen ermitteln lässt ( - Rn. 12, BAGE 146, 29), entspricht die Vergütungsgruppe einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Einen Bewährungsaufstieg sieht der Arbeitsvertrag vom nicht vor.
35III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1332 Nr. 22
NAAAE-88001