BSG Beschluss v. - B 9 SB 102/14 B

Instanzenzug: S 6 SB 1893/12

Gründe:

I

1Bei dem Kläger waren zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B und G sowie RF und aG anerkannt. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen H lehnte der Beklagte ab, weil beim Kläger Pflegestufe II nicht festgestellt sei (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das LSG hat ua ausgeführt, von der privaten Pflegeversicherung in Auftrag gegebene Pflegegutachten vom 4.3., 27.3., 30.7. und hätten zuletzt einen Grundpflegebedarf von 91 Minuten ergeben. Der Grundpflegebedarf für die Pflegestufe II, an der sich die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nach der Rechtsprechung des BSG orientierten, sei hingegen erst bei einem täglichen Hilfebedarf von zwei Stunden erreicht. Die weitaus höheren Ansätze des Klägers seien insoweit nicht plausibel (Urteil vom ).

2Mit seiner Beschwerde, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

3Der Antrag auf PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmsOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils und des Vortrags des Klägers keiner feststellen. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das LSG hat seiner Entscheidung zutreffend die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen des Merkzeichens H zugrunde gelegt (vgl BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 1).

5Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entscheidungsrelevante Verfahrensmängel sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere wird sich angesichts der bis zuletzt festgestellten Pflegebedarfe nicht darlegen lassen, dass sich das LSG im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen (stRspr, vgl zB ). Der Kläger wird aufgrund seines wiederholt erteilten Einverständnisses auch nicht geltend machen können, die Vorinstanz habe ohne mündliche Verhandlung zu seinem Nachteil entschieden (vgl hierzu ), zumal die zusätzlich beigezogenen Pflegegutachten insoweit keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben haben (vgl hierzu B 9a V 23/05 B). Das LSG konnte deshalb im Anschluss an den Gerichtsbescheid des SG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG; vgl Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 124 RdNr 26, 68 ff mwN).

6Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

7Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

8Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

9Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
UAAAE-87981