BSG Beschluss v. - B 13 R 23/15 B

Instanzenzug: S 9 R 149/13

Gründe:

I

1Der im Jahr 1953 geborene Kläger begehrt höhere Rente wegen Erwerbsminderung.

2Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte dem Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.11.2011 rückwirkend ab März 2008 unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag von derzeit ca 307 Euro monatlich; ergänzend bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nach Erhalt der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2012 erhob der Kläger hiergegen sowie auch gegen alle vorangegangenen Bescheide rückwirkend Widerspruch. Er machte geltend, er sei aufgrund der gravierenden gesundheitlichen Folgen eines im Mai 1966 unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls (Aufprall mit dem Fahrrad auf einen in einer unübersichtlichen Kurve überholenden Bus auf dem Nachhauseweg von einem Unterrichtstag in der Produktion [UTP] in der ehemaligen DDR) später nicht in der Lage gewesen, vollwertig zu arbeiten und entsprechende Rentenansprüche zu erwerben. Deshalb habe er Anspruch auf eine ausreichende Rente, wie sie einem gesunden Menschen zustehe, ergänzt um einen Mehrbedarf. Die Staatliche Versicherung der DDR habe ihm zu Unrecht eine Unfallrente verweigert. Als Rechtsnachfolgerin der DDR sei hierfür nunmehr die Bundesrepublik Deutschland in die Pflicht zu nehmen. Vom Arbeitgeber des unfallverursachenden Busfahrers habe er damals lediglich 1000 Ostmark Schmerzensgeld erhalten.

3Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheids nach § 44 SGB X, lehnte eine Korrektur zugunsten des Klägers jedoch ab, da die Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet worden sei; einen direkten Nachteilsausgleich aufgrund unfallbedingt verminderter Einkommensmöglichkeiten sehe das SGB VI nicht vor (Bescheid vom 15.8.2012, Widerspruchsbescheid vom 20.3.2013). Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben ( ). Auch das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass innerhalb der Vorschriften des SGB VI eine gesetzliche Grundlage für den Ausgleich einer unfallbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit nicht zur Verfügung stehe. Lediglich in § 262 SGB VI sei die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt vorgesehen, doch setze die Vorschrift mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten voraus, die beim Kläger unzweifelhaft fehlten. Ein Ausgleich könne hier deshalb nur durch Inanspruchnahme des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen; diesbezüglich sei bereits ein Verfahren gegen die Unfallkasse Sachsen im Berufungsrechtszug anhängig.

4Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das das auf seine Bitte hin an das BSG weitergeleitet wurde, "Widerspruch" gegen die Verfahrensweise des LSG und gegen dessen Urteil eingelegt. Zudem hat er Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Verfahrens vor dem BSG beantragt. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger und sein Klageverfahren gegen die Unfallkasse zusammen behandelt werden müssten, um alles richtig einschätzen zu können. Er rügt, das LSG habe ihm die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH verweigert, obwohl er schwerbehinderter deutscher Staatsbürger sei. In der Sache belegten die von ihm vorgelegten Beweismittel hinreichend, dass er bei dem Unfall im Jahr 1996 so schwer verletzt worden sei, dass er einen Anspruch auf Unfallrente habe und von da an arbeitsmäßig kaum noch einsetzbar gewesen sei.

II

51. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

6Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall.

7Dabei kann hier offenbleiben, ob im Fall des Klägers die strengen Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG (§§ 160, 160a SGG) zB im Hinblick auf mögliche Verfahrensmängel des Berufungsgerichts (fehlende Entscheidung über den vom Kläger mit Schreiben vom 29.11.2014 erneut gestellten PKH-Antrag, unterlassene Beiladung des Unfallversicherungsträgers gemäß § 75 Abs 2 Alt 2 SGG) erfüllbar sind. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei einer Entscheidung über die Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, dh ob möglicherweise aufgrund von Verfahrensfehlern die Revision zuzulassen wäre. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen möchte. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr, vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3 mwN; - BeckRS 2014, 71432 RdNr 3 ff).

8Soweit bei Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht wird, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache offensichtlich haltlos, mithin mutwillig ist (vgl SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 5; BeckRS 2014, 71432 RdNr 6). Offensichtlich haltlos und mutwillig sind insbesondere absurde Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz, darüber hinaus aber auch von vornherein offensichtlich unschlüssige Klagebegehren (BSG aaO). Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor.

9Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, enthält das SGB VI keine Regelung, die es gestatten würde, dem Kläger auf der Grundlage seiner persönlichen Versicherungsbiographie eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen, als die Beklagte dies bereits tut. Die im Rentenbescheid vom 10.11.2011 bewilligte Rente entspricht den Berechnungsregeln in §§ 64 ff SGB VI; dass zusätzliche rentenrechtliche Zeiten oder rentenerhöhende Umstände iS von § 66 Abs 1 SGB VI berücksichtigt werden müssten, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der von ihm angeführte Umstand, dass er aufgrund der Folgen eines im Alter von 13 Jahren als Schüler erlittenen Wegeunfalls nicht in der Lage gewesen sei, durch eigene Arbeit in ausreichendem Umfang Rentenbeiträge zu entrichten, ist kein Umstand, der nach den Regelungen in §§ 66 ff SGB VI die Zuerkennung einer höheren Rente gestattet. Dass bei ihm die Voraussetzungen des § 248 Abs 2 SGB VI - dh das Bestehen einer vollen Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und seitdem ununterbrochen - vorliegen und somit weitere Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sein könnten, ist im Hinblick auf seine tatsächliche langjährige (wenn auch mehrfach unterbrochene) Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich. Eine gesetzliche Grundlage ist jedoch erforderlich, um soziale Rechte zu begründen (Vorbehalt des Gesetzes - vgl § 31 SGB I). Auch das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art 20 Abs 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmter Höhe (s hierzu Voßkuhle, SGb 2011, 181, 182 ff). Das grundrechtlich garantierte Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG - s hierzu BVerfGE 125, 175; 132, 134) wird vielmehr erforderlichenfalls durch die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 9 SGB I, §§ 41 ff SGB XII) sichergestellt, welche auch der Kläger erhält.

10Allerdings enthält das Sozialgesetzbuch besondere Regelungen, die es ermöglichen, einen sog "Rentenschaden" als Folge eines schädigenden Ereignisses (Unfalls) im Rahmen der gesetzlichen Rente zu berücksichtigen. Insoweit sieht § 119 SGB X vor, dass dann, wenn der (zivilrechtliche) Schadensersatzanspruch eines Versicherten gegen den Schädiger auch den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst (vgl §§ 842, 843 BGB), er insoweit auf den Versicherungsträger übergeht. Der Rentenversicherungsträger hat den Schadensersatzanspruch insoweit selbst beim Schädiger einzuziehen; auf diese Weise eingegangene Beiträge gelten in der Rentenversicherung als - rentenerhöhende - Pflichtbeiträge (s grundlegend Senatsurteil vom 31.1.2002 - BSGE 89, 151, 154 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr 34 S 74 ff). Durch diesen Mechanismus soll der Geschädigte, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde. Eben dies entspricht im Kern dem Anliegen des Klägers.

11Die genannte Regelung ist jedoch im Fall des Klägers offenkundig nicht anwendbar. Denn sie trat erst mit Wirkung vom 1.7.1983 in Kraft und ist deshalb gemäß § 120 Abs 1 S 1 SGB X nur für Schadensereignisse nach dem 30.6.1983 anzuwenden. Für früher eingetretene Schadensereignisse bleibt das bis dahin geltende Recht weiterhin maßgeblich. Die danach in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet einschlägige Regelung des § 1542 RVO sah aber den Übergang eines Schadensersatzanspruchs wegen Rentenverkürzung auf den Rentenversicherungsträger noch nicht vor. Insoweit kam lediglich die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung durch den geschädigten Versicherten selbst - ggf aus Mitteln eines von ihm durchgesetzten Schadensersatzanspruchs - in Betracht, welche ab 1.1.1990 auf Antrag des Versicherten als Pflichtbeiträge galten (Art II § 22 Abs 2 des SGB X vom 4.11.1982 idF von Art 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 - BGBl I 2261; s hierzu auch Bergner ua, KomGRV, § 119 SGB X Anm 3.1, Stand Einzelkommentierung März 2014). Für den Kläger, der seinen Unfall im Jahr 1966 in der vormaligen DDR erlitt und der im August 1989 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, kann keine günstigere Regelung zu Anwendung kommen, zumal auch das Recht der DDR eine dem § 119 SGB X vergleichbare Vorschrift nicht enthielt (vgl Bergner ua, KomGRV, aaO Anm 3.2). Mithin kann der Kläger einen Rentenschaden, der nach seinem Vortrag aufgrund des von ihm im Jahr 1966 erlittenen Unfalls entstand, nur insoweit kompensieren, als er einen Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger auf eine Unfallrente durchsetzen kann. Das ist jedoch Gegenstand eines vor dem LSG gesondert anhängigen Verfahrens (L 3 U 166/13).

12Mit dem hier streitgegenständlichen Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger kann der Kläger nach alledem sein Ziel keinesfalls erreichen. Deshalb kann ihm aufgrund fehlender Erfolgsaussichten PKH für dieses Verfahren nicht gewährt werden; ebenso entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Allein der Umstand, dass der Kläger schwerbehindert ist, gestattet und rechtfertigt nicht die Bewilligung von PKH aus Steuermitteln für einen aussichtslosen Prozess.

132. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

14Die nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

15Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
NAAAE-87979