Verjährung von Ansprüchen eines Verkehrsunfallverletzten gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung: Teilzahlungen des Versicherers während des Laufs eines Verjährungsverzichts als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F..
Gesetze: § 208 aF BGB, § 212 Abs 1 Nr 1 BGB vom , § 286 ZPO
Instanzenzug: Az: I-12 U 23/13 Urteilvorgehend Az: 25 O 9/13
Tatbestand
1Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom geltend, bei dem die Versicherte der Klägerin schwer verletzt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
2Die Klägerin erbrachte der Versicherten unfallbedingt Krankenversicherungsleistungen, für die sie die Beklagte jeweils in Regress nahm. Diese erstattete der Klägerin entsprechend deren Abrechnungsschreiben die entstandenen Aufwendungen. Mit Schreiben vom erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie verzichte zunächst bis zum auf die Einrede der Verjährung. Auch in der Zeit nach dem kam es zu vorbehaltlosen Zahlungen der Beklagten. Die letzte Abrechnung erfolgte unter dem und wurde ebenfalls vorbehaltlos bezahlt. Als die Klägerin mit Schreiben vom erneut Krankheitskosten ihrer Versicherten in Höhe von insgesamt 87.541,38 € abrechnete, erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den künftig noch entstehenden Schaden der Versicherten aus dem Verkehrsunfall vom zu ersetzen.
3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Gründe
I.
4Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Angesichts des in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewordenen Sachvortrags der Klägerin zu Erstattungsleistungen der Beklagten in den Jahren zwischen 1987 und 1999 sei davon auszugehen, dass zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungseinredeverzichts mit Schreiben vom Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei, da es durch die Zahlungen der Beklagten jeweils zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB a.F. gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften zur Reform des Verjährungs- und Schuldrechts (Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB) habe spätestens am eine neue dreijährige Verjährungsfrist begonnen, die am abgelaufen sei. Zwar hätte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) einer von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede bis zum entgegengestanden. Seit dem sei die Beklagte aber uneingeschränkt berechtigt, die Einrede zu erheben. Aufgrund der mit Schreiben vom abgegebenen Erklärung, auf die Einrede der Verjährung nur befristet zu verzichten, habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass die Beklagte nach dem von der Verjährungseinrede absehen werde. In Ermangelung des erforderlichen Vertrauenstatbestands könne den von der Beklagten von 1999 bis 2010 geleisteten Zahlungen deshalb auch nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender Anerkenntnisse nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB a.F. beigemessen werden.
II.
5Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
61. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht beurteilen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche bei Klageerhebung verjährt waren und die Beklagte deshalb die Zahlung verweigern darf. Es bleibt letztlich offen, weshalb die Verjährungsfrist bereits am abgelaufen sein soll, obwohl das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, die Beklagte habe von 1999 bis 2010 Zahlungen geleistet, die an sich geeignet gewesen seien, die Verjährung zu unterbrechen oder neu beginnen zu lassen (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
72. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des von der Beklagten am für die Zeit bis zum erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung könne den danach von der Beklagten geleisteten Zahlungen insgesamt nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender bzw. -erneuernder Anerkenntnisse nach § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. beigemessen werden, kann nicht beigetreten werden. Es bedarf bei der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, das heißt grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen - möglichen - "Anerkennungshandlungen" des Schuldners. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Würdigung, der Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne der § 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. stehe der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen, wesentliche Umstände nicht einbezogen.
8a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. etwa , VersR 2009, 230 Rn. 22 und vom - VI ZR 250/67, VersR 1969, 567 mwN; , VersR 2003, 251 Rn. 13; vom - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 mwN; vom - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 312/07, aaO mwN). Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt.
9b) Ob eine Erklärung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. bzw. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. erfüllt, ist als Frage der tatrichterlichen Auslegung im Einzelfall revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (vgl. BGHZ 131, 136, 138; Senatsurteil vom - VI ZR 312/07, aaO; , vom - VIII ZR 73/99, NJW 2000, 3130, 3131 f.). Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom , in dem diese befristet bis zum auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, leidet unter solchen Fehlern. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die erforderliche Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles nicht vorgenommen und dabei wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat (§ 286 ZPO).
10c) Die in der Berufungsbegründung aufgeführte Vorkorrespondenz der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger bis zum Schreiben der Beklagtenseite vom durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen (vgl. , aaO und vom - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326). Danach hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachdem sie bereits zuvor auf die Einrede der Verjährung bis zum verzichtet hatte, auf eine erneute Bitte der Rechtsvorgängerin der Klägerin um einen weiteren Einredeverzicht in einem Antwortschreiben vom erklärt, durch ihre vorangegangene letzte Zahlung sei die Verjährung für die nächsten drei Jahre unterbrochen, weshalb davon abgesehen werden könne, über einen längeren Zeitraum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit der Erklärung, für einen Zeitraum von 11 ½ Jahren auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kam die Beklagte - worauf sie in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat - zudem einem Verlangen der Klägerin nach einem unbefristeten Verzicht entgegen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die weitere vorbehaltlose Zahlung vom September 2010 wegen des bis zum befristeten Verjährungseinredeverzichts der Beklagten vom könne mangels eines Vertrauenstatbestandes nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstanden werden.
113. Die Frage, ob die vorbehaltlose Zahlung vom als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährungsfrist über den hinaus bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am verlängert hat, ist allerdings nur dann erheblich, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt dieser Zahlung noch nicht abgelaufen war. Denn ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden (vgl. RGZ 78, 130, 131; , aaO Rn. 15; , NJW 1997, 516, 517; vom - I ZR 158/84, WRP 1987, 169; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2014, § 212 Rn. 32; Erman/Schmidt/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 212 Rn. 9 mwN). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Zahlung vom innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist erfolgt ist. Wäre die Verjährung zum Zeitpunkt der Zahlung vom bereits eingetreten gewesen, wäre die Beklagte nach Ablauf des befristeten Einredeverzichts ab dem berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben.
124. Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Galke Wellner Diederichsen
Stöhr von Pentz
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1589 Nr. 22
NJW 2015 S. 8 Nr. 21
IAAAE-87920