Im Streitfall kann bei Abwägung aller Umstände nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beweis des ersten Anscheins, nach
dem dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt
werden, entkräftet ist. Zwar standen die privaten Fahrzeuge den Gesellschaftern der Klägerin jederzeit uneingeschränkt zur
Verfügung, die privaten Fahrzeuge sind den betrieblichen Fahrzeugen in Status und Gebrauchswert jedoch nicht vergleichbar;
eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % der beiden Fahrzeuge liegt nicht vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-87864
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