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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1222/12

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von an Banken erbrachten Umsätzen eines Dritten im beleghaften Zahlungsverkehr

Leitsatz

1. Grundsätzlich können bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung auch Leistungen Dritter gegenüber Banken zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr führen, wenn u. a. die erbrachten Dienstleistungen eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen.

2. An Banken erbrachte Dienstleistungen eines Dritten im beleghaften Zahlungsverkehr sind nicht gem. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Kern der Dienstleistungen darin besteht, die Überweisungsträger maschinell einzulesen oder – falls dies nicht (vollständig) möglich ist – per Hand einzugeben und einen Abgleich zwischen den Eintragungen auf dem Überweisungsträger und den im Computer erfassten Daten vorzunehmen, wenn der Dienstleister dabei keinerlei inhaltliche Entscheidungen trifft, sich alle von ihm ggf. vorzunehmenden Korrekturen und Ergänzungen auf die Beseitigung bei der elektronischen Erfassung aufgetretener Fehler bzw. die „Interpretation” schwer zu lesender oder vergessener Eintragungen auf den Ausgangsbelegen „verrutschte” Zahlen, falsch gesetzte Kommas, Eintragen der richtigen BLZ) beschränken und wenn ferner eine Rückgabe der Belege an den Kundenberater des Kreditinstituts erfolgt, sobald der Fehler nicht mehr rein „mechanischer”, sondern (auch nur möglicherweise) inhaltlicher Art ist, wenn also der Dienstleister nur für die korrekte Übertragung der Angaben von den übermittelten Datenträgern in die EDV verantwortlich ist, nach den vertraglichen Vereinbarungen keine Haftung bei Fehlern bei der Disposition, der Kontrolle der Legitimation sowie den Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz übernimmt und somit insgesamt gesehen lediglich die „technische” Abwicklung des beleghaften Zahlungsverkehrs für die Kreditinstitute übernimmt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-87852

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