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FG Münster Urteil v. - 15 K 2845/13 U EFG 2015 S. 782 Nr. 9

Gesetze: MwStSystRL Art 295 Abs 1 Nr 5, UStG § 24

Umsatzsteuer

Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. §§ 1 ff. oder § 24 UStG

Leitsatz

Der Stpfl. führte mit seinen Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aus. § 24 UStG ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen. I.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL setzte er seine für die Erfüllung landwirtschaftlicher Tätigkeiten beschäftigten Arbeitskräfte und die von ihm für seinen landwirtschaftl. Betrieb vorgehaltene Ausrüstung für Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung i.S.d. Ziffer 1 b des Anhangs VII der MwStSystRL ein. Nach Ziffer 1 b des Anhangs umfasst die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung u.a. den Gemüseanbau. Die durch den Stpfl. erbrachten Tätigkeiten waren landwirtschaftliche Erzeugertätigkeiten i.S.d. Ziffer 1 b des Anhangs VII zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 5, der u.a. den Anbau und Erntearbeiten einschließlich Säen und Pflanzen umfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 782 Nr. 9
KÖSDI 2015 S. 19352 Nr. 6
UR 2015 S. 482 Nr. 12
UStB 2015 S. 190 Nr. 7
GAAAE-87844

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