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BFH 18.12.2014 IV R 59/11, StuB 7/2015 S. 275

Gewerbesteuer | Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG gewerbesteuerpflichtig

Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft an eine andere Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite der Erwerberin dieselben Personen Mitunternehmer sind (Bezug: § 7 Satz Satz 1 GewStG; § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Praxishinweise

Der Gewinn eines Gesellschafters aus der Veräußerung seiner Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft an eine weitere KG, an der der veräußernde Gesellschafter zu 100 % beteiligt ist, gilt nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn. Dieser laufende Gewinn ist nach § 7 Satz 1 GewStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu erfassen. Der BFH hält damit für das Streitjahr 2005 an den Grundsätzen des NWB ZAAAB-24349 (BStBl 2004 II S. 754 = Kurzinfo StuB 2004 S. 700 NWB BAAAB-63354) fest.

– jh –