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Kein Doppelanspruch auf Urlaub bei Arbeitgeberwechsel
Wechselt ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in ein neues Arbeitsverhältnis, besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits von dem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Er muss deshalb grds. nachweisen, dass dieser seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub verpflichtet (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Im Streitfall verlangte ein ab dem beschäftigter Arbeitnehmer (Kläger) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Urlaubs. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab mit der Begründung, der Urlaub für das Jahr 2010 sei ihm bereits von seinem früher...