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Keine Notgeschäftsführerbestellung für GbR
Fehlt in einem Verein der Vorstand, wird er in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag vom Amtsgericht bestellt (§ 29 BGB – Notbestellung). Diese Vorschrift ist, soweit keine Sondervorschriften bestehen, auf alle juristischen Personen des Privatrechts anwendbar, insbesondere auch auf die GmbH. Im Aktienrecht existiert eine Parallelvorschrift (§ 85 AktG). Eine entsprechende Anwendung auf die GbR hat der BGH abgelehnt; für diese sei grds. kein Notgeschäftsführer zu bestellen. Im entschiedenen Fall gründeten F. M. und seine Ehefrau A. M. zusammen mit ihren vier Kindern (Beteiligte zu 1 bis 4) im Jahr 1995 die M. GbR. Sie diente der Verwaltung dreier Immobilien. Nach dem Tod des geschäftsführenden Gesellschafters F. M. wurde die Gesellschaft satzungsgemäß mit den übrigen Gesellsc...