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Der Gewinnanspruch (Dividende) aus Personenhandelsgesellschaften
I. Der BilRUG-RegE
Im vorhergehenden Streiflicht war der Gesetzentwurf zum BilRUG in § 272 Abs. 5 HGB-E besprochen worden. Dabei ging es um Dividenden aus Kapitalgesellschaften. Nunmehr soll das Thema aus Sicht einer (möglicherweise) ausschüttenden Beteiligungs-Personenhandelsgesellschaft bei einer Beteiligungsquote der Mutter von mehr oder weniger als 50 % am Kapital der Tochter diskutiert werden. Dazu nochmals der Wortlaut des Regierungsentwurfs:
„Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.“
Eher unproblematisch erscheint dabei der Inhalt der „eingegangenen“ Zahlung. Dagegen ist wie bei der Dividende von Kapitalgesellschaften der „Anspruch“ Gegenstand der Debatte. Die „Kapitalgesellschaft“ i. S. des Gesetzentwurfs umfasst auch Personenhandelsgesellschaften „mbH“, also regelmäßig die GmbH & Co. KG nach § 264a HGB. Dem d...