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FG München | Anwendung des § 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG
(1) Subjekt der Einkünfteerzielung ist die ausländische Stiftung. (2) Die Einkünfteermittlung erfolgt zweistufig. Das Einkommen ist zunächst auf der Ebene der Stiftung nach den Vorschriften für juristische Personen und damit unter Anwendung des § 8b KStG zu ermitteln. Das so ermittelte Einkommen wird dem Stifter auf der zweiten Stufe für Zwecke der Besteuerung zugerechnet. (3) Die Zweistufigkeit der Einkünfteermittlung ist rein verfahrensrechtlicher Natur und führt nicht dazu, dass die Familienstiftung als Organschaft zu betrachten ist.