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FG Berlin-Brandenburg 24.07.2014 4 K 12276/11, IWB 7/2015 S. 234

FG Berlin-Brandenburg | Freistellung einer Stiftung englischen Rechts wegen Gemeinnützigkeit

(1) Der europarechtliche Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit umfasst nicht die Übernahme des im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen gegebenen Gemeinnützigkeitsstatus, sondern ist nur darauf gerichtet, die Ungleichbehandlung zwischen inländischen und EU-ausländischen Einrichtungen zu beseitigen. (2) Maßstab der Gemeinnützigkeit ausländischer Einrichtungen in Deutschland ist allein das deutsche Recht. (3) § 62 AO a. F. ist als Vereinfachungsregelung auf staatlich beaufsichtigte Stiftungen weiterhin anzuwenden, die bis zum errichtet wurden. (4) Für die Frage, ob Gemeinnützigkeit gegeben ist, ist es unschädlich, dass sich die Begriffe „Selbstlosigkeitsgebot“ und „Begünstigungsverbot“ nicht wörtlich aus der Satzung ergeben, wenn die Satzung insoweit auslegungsfähig ...