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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 4 AS 332/12

Gesetze: SGB II § 22 Abs. 1 S. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Grundsätzlich ist ein Guthaben aus einer Betriebkostenabrechnung gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II im Folgemonat als Einkommen anzurechnen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Leistungsempfänger eine "tatsächliche Verfügungsgewalt" nicht erhält, weil er aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis der "Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter nicht damit rechnen kann, dass er nunmehr tatsächlich über das Guthaben verfügen kann und dieses erst deutlich später (hier: 15 Monate) ausgezahlt wird.

Fundstelle(n):
AAAAE-87684

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