BVerwG Beschluss v. - 1 WB 50.14

Gründe

I

1Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung seiner Versetzung zur Division ... in S. und begehrt die Fortsetzung seiner Verwendung auf einem fliegerischen Dienstposten im ...regiment ... in F. Er beruft sich zum Verbleib an seinem bisherigen Dienstort auf familiäre Gründe. Außerdem beanstandet er die aus seiner Sicht verzögerte Behandlung seiner diversen Beschwerden.

2Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Heeresfliegertruppe. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober ... enden. Er wurde am 20. November ... zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Mai ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Die Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst -" ordnete ihn im Jahr ... dem "Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst" zu.

3Der Antragsteller wird seit dem auf einem Dienstposten Hubschrauberführeroffizier bei der Division ... in S. verwendet. Die Versetzung auf diesen Dienstposten hatte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dem Antragsteller mit Vororientierung vom angekündigt.

4Mit Schreiben vom erklärte sich der Antragsteller mit dieser Versetzung nicht einverstanden; er beantragte seinen Verbleib auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten fliegerischen Dienstposten im ...regiment ... in F. Zu der in Aussicht genommenen Versetzung gab die zuständige Vertrauensperson am eine Stellungnahme ab. Den Antrag vom lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom , dem Antragsteller bekanntgegeben am , ab.

5Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes im Sinne der Versetzungsrichtlinien. Er trug zur Begründung vor, seine Mutter sei seit Jahren ein Pflegefall der Stufe 2 und zu 100 % schwerbehindert. Ihre Einschränkungen seien gravierend; sie bedürfe täglicher Pflege. Bisher habe sein Vater diese Pflege übernommen. Ab Ende Oktober bzw. Anfang November 2014 ergebe sich insoweit eine neue Lage, weil sein Vater aus familiären Gründen für mehrere längere Aufenthalte nach ... reisen müsse. Deshalb werde seine Mutter ab diesem Zeitpunkt bei ihm, dem Antragsteller, im Eigenheim wohnen; er selbst müsse die notwendige Pflege übernehmen. Geschwister habe er nicht. Seine Eltern seien seine einzigen Verwandten in Deutschland. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement mit bestandskräftigem Bescheid vom ab.

6Mit Verfügung Nr. ... vom ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement die Versetzung des Antragstellers von der ... Abteilung ... in F. zur Division ... in S. mit Dienstantritt am an. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom Beschwerde ein.

7Mit Untätigkeitsbeschwerde vom beanstandete der Antragsteller, dass auf seinen Antrag vom auf Verbleib in F. erst mit Verzögerung und auf seinen Antrag auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes vom noch nicht entschieden worden sei. Außerdem rügte er die Nichtbescheidung seiner Beschwerde vom gegen die Versetzungsverfügung. Mit weiterem Schreiben vom legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom ein.

8Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom , soweit sie eine verspätete Bescheidung seines Antrags vom betraf, mit Beschwerdebescheid vom (Az.: 25-05-10 829/14) als unzulässig zurück.

9Mit weiterem Beschwerdebescheid vom (Az.: 25-05-10 966/14) wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom bezüglich seines Antrags auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes vom zurück.

10Mit bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers vom gegen die Versetzungsverfügung vom zurück.

11Mit ebenfalls bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers vom gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom zurück.

12Mit Schreiben vom hat der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 gegen den Beschwerdebescheid vom und im Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 gegen den Beschwerdebescheid vom jeweils die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Diese Anträge hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -mit seinen Stellungnahmen vom bzw. vom dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Gegen die Versetzungsverfügung vom mache er geltend, dass er für den Dienstposten bei der Division ... fachlich nicht geeignet sei; der neue Dienstposten sei für ihn nicht förderlich; die Vertrauensperson habe man unzureichend beteiligt; alternative Verwendungsvarianten für die Besetzung dieses Dienstpostens seien nicht geprüft worden. Auch die Qualität der Bearbeitung seines Antrags vom auf Verbleib am Dienstort F. sei zu rügen. Insbesondere beanstande er, dass seine Anträge jeweils mit erheblicher Verzögerung bearbeitet worden seien. Er stelle sich die Frage, warum die Bearbeitungszeit mehrere Monate gedauert habe. Für ihn sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom erst am zugestellt worden sei. Schließlich frage er sich, welche Auswirkungen eine rechtzeitige Antwort auf den weiteren Verlauf gehabt hätte. Er sei überdies im Unklaren darüber gelassen worden, warum sein Antrag juristischen Prüfungen unterzogen worden sei. Die Stellungnahmen der einzelnen "Prüfinstanzen" hätten ihm eröffnet werden müssen.

14Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt in den Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 und BVerwG 1 WB 50.14 jeweils,

den Antrag zurückzuweisen.

15Es verteidigt den Inhalt der angefochtenen Beschwerdebescheide und weist darauf hin, dass die Beschwerdebescheide vom und vom bestandskräftig geworden seien.

16Mit Bescheid vom (Az.: 25-05-10 690/14) hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzungsverfügung vom abgelehnt. Den beim Senat gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4.14) hat der Antragsteller am zurückgenommen.

17Das Bundesamt für das Personalmanagement hat den Antragsteller mit Verfügung Nr. ... vom für die Zeit vom bis zum von der Division ... zur Dienstleistung zum ...regiment ... nach F. kommandiert. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 in seinem Schriftsatz vom erklärt, dass seitens des Bundesamtes für das Personalmanagement beabsichtigt sei, den Antragsteller auch für weitere zukünftige Zeiträume zur Pflege seiner Angehörigen an einen heimatnahen Dienstort zu kommandieren.

18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 51.14 und BVerwG 1 WB 50.14 sowie auf die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - Az.: 1146/14, 1147/14, 1148/14 -, auf die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und auf die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 4.14 Bezug genommen.

II

19Die Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 und BVerwG 1 WB 51.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie - in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) am angeordneten, selbst nicht mehr angegriffenen Versetzung des Antragstellers zur Division ... in S. - in der Zielrichtung übereinstimmende Anträge des Antragstellers auf Verbleib auf einem fliegerischen Dienstposten im ...regiment ... in F. und insoweit auch auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes betreffen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

20Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren.

211. Soweit er im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 in seinem Schriftsatz vom Einwendungen gegen die Versetzungsverfügung vom erhebt und dabei insbesondere geltend macht, er sei für den Dienstposten bei der Division ... fachlich nicht geeignet, die zuständige Vertrauensperson sei unzureichend beteiligt worden und alternative Verwendungsvarianten seien ungeprüft geblieben, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet.

22Gegen die Versetzungsverfügung vom hat der Antragsteller (außerhalb der beiden vorliegenden gerichtlichen Verfahren) mit Schreiben vom Beschwerde eingelegt, die das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom zurückgewiesen hat. Diesen Beschwerdebescheid hat der Antragsteller nicht angefochten. Die Versetzungsverfügung vom ist damit bestandskräftig. Mit Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit ist der Antragsteller deshalb in den vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

232. Soweit der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 im Schriftsatz vom die "Qualität der Bearbeitung" seines Antrags vom auf Verbleib am Dienstort F. beanstandet, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls unbegründet.

24Den Antrag vom hat das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller unter dem eingelegte Beschwerde hat das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom zurückgewiesen. Diesen Beschwerdebescheid hat der Antragsteller ebenfalls nicht angefochten. Dazu hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom im Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 (unter Vorlage des Bescheids und des Empfangsbekenntnisses) mitgeteilt, dass der dem Antragsteller am gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Beschwerdebescheid am bestandskräftig geworden sei. Die Behauptung in seinem Schriftsatz vom , gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom habe er "meines Erachtens auch Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt", hat der Antragsteller nicht belegt.

25Inhaltliche und formelle Einwendungen gegen den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom kann der Antragsteller in den vorliegenden Verfahren daher nicht mehr erheben.

263. Die vom Antragsteller in den Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 und BVerwG 1 WB 50.14 jeweils am Ende seiner Schriftsätze vom gestellten Fragen betreffen nicht - wie es aber für eine gerichtliche Überprüfung erforderlich wäre - Maßnahmen oder Entscheidungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Mit seinen dort erhobenen Rügen fehlerhafter Verfahrensbehandlung übersieht der Antragsteller, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ausschließlich gegen die Art und Weise der Verfahrensbehandlung vorgegangen werden soll, unzulässig ist. Denn die Art und Weise der Verfahrenshandhabung durch Dienststellen der Bundeswehr und insbesondere eine behauptete verzögerte Sachbehandlung stellen keine selbstständig anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 43.06 - Rn. 19 und vom - 1 WB 9.11 -Rn. 28).

274. Auch der gegen die Beschwerdebescheide des Bundesministeriums der Verteidigung vom und vom gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.

28Mit den diesen Beschwerdebescheiden zugrundeliegenden Untätigkeitsbeschwerden hatte der Antragsteller die verzögerte Bescheidung seiner Anträge vom auf Verbleib am Standort F. und vom auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes beanstandet. Im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdebescheide hatte aber das Bundesamt für das Personalmanagement beide Anträge bereits beschieden. Der insoweit ergangene Ablehnungsbescheid vom ist bestandskräftig. Der Ablehnungsbescheid vom ist nach erfolgloser Beschwerde und fehlendem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls bestandskräftig.

29Angesichts dessen ist für eine weitergehende gerichtliche Sachbehandlung dieser beiden Gegenstände kein Raum mehr. Eine gerichtliche Überprüfung der Gründe für Verzögerungen ist nicht statthaft, denn die Untätigkeitsbeschwerde dient nicht dazu, den Bearbeiter eines Antrages oder einer Beschwerde wegen Säumnis in der Sachbehandlung zu disziplinieren; sie ist grundsätzlich nur ein Mittel, um in der Sache selbst weiterzukommen (vgl. 1 WB 61.05 - Rn. 21 m.w.N.). Demgemäß befindet bei den Untätigkeitsrechtsbehelfen der Wehrbeschwerdeordnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) die jeweils nächsthöhere Instanz nicht über die Verzögerung des Verfahrens und deren Ursachen oder Rechtfertigung, sondern über das vom Soldaten mit dem Antrag, der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde in der Sache verfolgte Begehren (stRspr, vgl. dazu z.B. 1 WB 54.13 - Rn. 22).

Fundstelle(n):
MAAAE-87602