Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 4 K 3522/10 H
Gesetze: AO § 5AO § 71AO § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO § 191 Abs. 1 Satz 1AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a
ZK Art. 201 Abs. 3 Satz 1
VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5 Abs. 3
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 1 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 1 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 2 Abs. 1 2. Anstrich
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 4
KN Upos. 0207 14 10
KN Upos. 1602 32 11
Zusatzzoll für Geflügelfleischimporte aus Brasilien – cif-Einfuhrpreis als Grundlage der Bemessung des Zusatzzolls – Berücksichtigung
von Kaufpreisrückzahlungen – Haftung des Zollanmelders – Anzeigepflicht nach § 153 AO
Leitsatz
Werden aufgrund nicht angemeldeter Rückvergütungen von 5% des Rechnungswertes für Hühnerfleischimporte aus Brasilien, die
als teilweise Rückzahlungen des Kaufpreises durch die brasilianischen Lieferanten zu werten sind, unrichtige Zollwerte angemeldet
und dadurch vom Mindestpreis abhängige Zusatzzölle verkürzt, kann der Zollanmelder nach § 71 AO als Haftender in Anspruch
genommen werden, wenn er es unterlässt, die für die Einfuhr zuständigen Zollstellen vom Erhalt der Rückzahlungen unverzüglich
zu unterrichten.
Der cif-Einfuhrpreis als Grundlage der Bemessung des Zusatzzolls ist der um spätere Rückzahlungen herabgesetzte Preis, der
für die Ware bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich zu entrichten ist.
Eine solche Kaufpreisrückzahlung liegt nicht vor, wenn die Rückvergütung der Begleichung von Schadensersatzansprüchen dient.
Fundstelle(n): PAAAE-87413
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