Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so ist bei der Ermittlung des Gewinns des
bisherigen Mitunternehmers für die übertragenen WG bzw. Anteile an WG der Buchwert anzusetzen. Der Rechtsnachfolger ist nach
§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG an diese Werte gebunden.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in der seit VZ 2001 gültigen Fassung scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven
im unentgeltlich übertragenen Teil eines Mitunternehmeranteils aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des
Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist.
Nämliches gilt, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens nachher zum Buchwert nach
§ 6 Abs. 5 EStG übertragen wird..
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 750 Nr. 13 ErbStB 2015 S. 165 Nr. 6 GStB 2015 S. 202 Nr. 6 KÖSDI 2015 S. 19306 Nr. 5 QAAAE-87404
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