Keine Wiedereinsetzung in abgelaufene Klagefrist bei nicht ordnungsgemäßem PKH-Antrag; Widerruf einer Anordnung über die teilweise
Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO und Erteilung einer Anordnung
über die gänzliche Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten
Leitsatz
Wird ein sog. isolierter PKH-Antrag für eine beabsichtigte Klage gegen einen Verwaltungsakt und eine hierzu ergangene Einspruchsentscheidung
abgelehnt, weil der PKH-Antrag wegen unvollständiger Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht ordnungsgemäß ist, ist Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist zu versagen.
Auch nachdem der Vollstreckungsschuldner eine Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten
Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Einspruch angefochten hat, kann die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde
diese Anordnung nach § 131 Abs. 1 AO widerrufen und ohne Verböserungshinweis durch die Anordnung ersetzen, dass der Unterhaltsberechtigte
bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 750 Nr. 9 MAAAE-87401
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