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Niedersächsisches Finanzgericht  Beschluss v. - 15 V 208/14 EFG 2015 S. 750 Nr. 9

Gesetze: AO § 131 Abs 1, AO § 191, AO § 21 Abs 1 S 1, AO § 228, AO § 231, AO § 24, AO § 249 Abs 1 S 3, AO § 309, AO § 314, AO § 319, AO § 367 Abs 2 S 2, AO § 5, AO § 91, BGB § 1360, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, FGO § 102, FGO § 142, FGO § 69, SGB IV § 54 Abs 4, ZPO § 834, ZPO § 850c Abs 4, ZPO § 850 e, ZPO § 850g, ZPO § 114, ZPO § 117

Keine Wiedereinsetzung in abgelaufene Klagefrist bei nicht ordnungsgemäßem PKH-Antrag; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO und Erteilung einer Anordnung über die gänzliche Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten

Leitsatz

  1. Wird ein sog. isolierter PKH-Antrag für eine beabsichtigte Klage gegen einen Verwaltungsakt und eine hierzu ergangene Einspruchsentscheidung abgelehnt, weil der PKH-Antrag wegen unvollständiger Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß ist, ist Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist zu versagen.

  2. Auch nachdem der Vollstreckungsschuldner eine Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Einspruch angefochten hat, kann die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde diese Anordnung nach § 131 Abs. 1 AO widerrufen und ohne Verböserungshinweis durch die Anordnung ersetzen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.

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Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 750 Nr. 9
MAAAE-87401

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