Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einer Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO durch unterhaltsberechtigte
Person; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines direkt beim FG gestellten AdV-Antrags.
Zu den Voraussetzungen der Klagebefugnis.
Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist mangels Beschwer nicht befugt, eine gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner
ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzufechten.
Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist beschwert durch die dem anderen Ehegatten als Schuldner erteilte Anordnung, dass
bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt
bleibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 740 Nr. 9 CAAAE-87400
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