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Niedersächsisches Finanzgericht  Beschluss v. - 15 V 207/14 EFG 2015 S. 740 Nr. 9

Gesetze: AO § 131 Abs 1, AO § 191, AO § 21 Abs 1 S 1, AO § 228, AO § 231, AO § 24, AO § 249 Abs 1 S 3, AO § 309, AO § 314, AO § 319, AO § 367 Abs 2 S 2, AO § 5, AO § 91, BGB § 1360, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, FGO § 102, FGO § 142, FGO § 69, SGB IV § 54 Abs 4, ZPO § 834, ZPO § 850c Abs 4, ZPO § 850g, ZPO § 114, ZPO § 117

Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einer Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO durch unterhaltsberechtigte Person; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen eines direkt beim FG gestellten AdV-Antrags.

  2. Zu den Voraussetzungen der Klagebefugnis.

  3. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist mangels Beschwer nicht befugt, eine gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzufechten.

  4. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist beschwert durch die dem anderen Ehegatten als Schuldner erteilte Anordnung, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 740 Nr. 9
CAAAE-87400

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