Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 2006/112/EG des Rates enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen vom in der Rechtssache C-132/06, vom in der Rechtssache C-174/07 und vom in der Rechtssache C-500/10 ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182-ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?
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