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Steuerrecht | Zufluss einer Ausschüttung beim beherrschenden Gesellschafter
Eine Ausschüttung einer GmbH fließt dem beherrschenden Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses zu, wenn die GmbH zahlungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschüttung nach dem Ausschüttungsbeschluss erst im Folgejahr fällig sein soll, sofern die Satzung keine Regelungen über eine spätere Fälligkeit von Auszahlungsansprüchen enthält.
[i]Beherrschender Gesellschafter kann Fälligkeit selbst festlegenNach dem BFH gilt das Zuflussprinzip bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter nur eingeschränkt. Denn dieser hat es selbst in der Hand, sich Beträge, auf die er einen Anspruch hat, von der GmbH auszahlen zu lassen. Er kann daher aufgrund seiner Stimmenmehrheit nicht nur bewirken, dass der Ausschüttungsbeschluss gefasst wird, sondern auch beeinflussen, zu welchem Zeitpunkt die Ausschüttung fällig sein sol...