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BFH 09.12.2014 IV R 36/13, BBK 7/2015 S. 303

Steuerrecht | Keine Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinn bei Gesamtplan

Für einen Gewinn aus der Veräußerung eines KG-Anteils wird keine steuerliche Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gewährt, wenn nicht alle stillen Reserven aus der Beteiligung aufgedeckt werden.

Nach dem BFH ist es steuerlich schädlich, wenn aufgrund eines Gesamtplans einzelne stille Reserven aus wesentlichen Betriebsgrundlagen vorab zu Buchwerten aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Die Tarifbegünstigung ist dann zu versagen.

Beispiel

[i]Aufdeckung aller stillen Reserven erforderlichA ist Kommanditist der A-AG. Er schenkt seiner Ehefrau einen Teil seiner KG-Beteiligung zum Buchwert. Den verbleibenden Teil seiner Beteiligung verkauft er mit Gewinn an D . Für diesen Gewinn erhält A keine Tarifbegünstigung. Denn es fehlt an einer zusammengeballten Aufdeckung der stillen Reserven, weil er aufgrund einer einheitlichen Pl...