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Umsatzsteuer | Fotografieren bei einer Umsatzsteuer-Nachschau
Die OFD Magdeburg nimmt zur Zulässigkeit des Fotografierens im Rahmen einer USt-Nachschau gemäß § 27b UStG Stellung: Danach darf der Finanzbeamte die unternehmerisch genutzten Räume während der üblichen Geschäftszeiten fotografieren, und zwar selbst dann, wenn sie für den allgemeinen Publikumsverkehr nicht geöffnet sind. [i]Keine Fotografien vom UnternehmerNicht fotografiert werden dürfen privat genutzte Räume und der Unternehmer selbst. Auch verschlossen gehaltene Gegenstände dürfen nicht fotografiert werden.
[i]Verletzung von BetriebsgeheimnissenDas Fotografieren darf nicht zu einer Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen führen. Stellt sich aber heraus, dass in den Räumen keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird, droht keine derartige Verletzung. S. 303
Der Unternehmer hat keinen Anspruch gegen den Prüfer, dass dieser zusiche...