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OFD Magdeburg 20.02.2012 S 7420b-7-St 24, BBK 7/2015 S. 302

Umsatzsteuer | Fotografieren bei einer Umsatzsteuer-Nachschau

Die OFD Magdeburg nimmt zur Zulässigkeit des Fotografierens im Rahmen einer USt-Nachschau gemäß § 27b UStG Stellung: Danach darf der Finanzbeamte die unternehmerisch genutzten Räume während der üblichen Geschäftszeiten fotografieren, und zwar selbst dann, wenn sie für den allgemeinen Publikumsverkehr nicht geöffnet sind. [i]Keine Fotografien vom UnternehmerNicht fotografiert werden dürfen privat genutzte Räume und der Unternehmer selbst. Auch verschlossen gehaltene Gegenstände dürfen nicht fotografiert werden.

[i]Verletzung von BetriebsgeheimnissenDas Fotografieren darf nicht zu einer Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen führen. Stellt sich aber heraus, dass in den Räumen keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird, droht keine derartige Verletzung. S. 303

Hinweis:

Der Unternehmer hat keinen Anspruch gegen den Prüfer, dass dieser zusiche...