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Lohnsteuer | Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an , BStBl 2010 II S. 996). (2) Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft (Erläuterung des BFH-Beschlusses s. S. 960).