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Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit Messekatalogen
(Revision eingelegt)
Entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die Umsätze mit Messekatalogen nicht dem ermäßigten Steuersatz für Druckerzeugnisse unterliegen. Damit stellt es sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf und – wahrscheinlich unbewusst – auch gegen einen aktuellen Beschluss des BFH. Die durch das Hessische Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt, so dass der BFH nunmehr in dem Revisionsverfahren V R 5/15 Gelegenheit haben wird, zu entscheiden, wie weit der Begriff der „Werbung“ umsatzsteuerlich auszulegen ist.
A. Rechtlicher Rahmen
Die Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 Nr. 49 UStG grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz. Die einzelnen Erzeugnisse sowie die entsprechenden Zolltarifpositionen sind in Nr. 49 Buchst. a-f näher ausgeführt. Für Messekataloge kommt insbesondere Buchst. a in Betracht, der jedoch eine Einschränkung enthält: Die jeweiligen Erzeugnisse dürfen nicht überwiegend Werbung enthalten. Der genaue Umfang der Steuermäßigung wird durch den Verweis auf die Vorschriften des Zolltarifs ...