BFH Beschluss v. - VI B 80/14

Doppelte Haushaltsführung: Mittelpunkt der Lebensinteressen bei beiderseits berufstätigen Ehegatten

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die Beschwerde hat —bei Zweifeln an der Zulässigkeit— jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

2 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten eine Revisionszulassung für erforderlich, weil das Finanzgericht (FG) das Vorhandensein einer Ehe im Rahmen der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung angenommen werden könne, als nachteilig angesehen habe. Soweit die Kläger geltend machen wollen, es sei im Allgemeininteresse zu klären, ob eine solche nachteilige Berücksichtigung der Ehe rechtlich zulässig ist, kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Vielmehr ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (Senatsurteil vom VI R 16/14, BFHE, DStR 2015, 214).

3 Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Indem sich die Kläger hiergegen wenden, machen sie im Grunde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Hiermit können sie indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren —hier nicht vorliegenden— Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehört werden.

4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 675 Nr. 5
EStB 2015 S. 169 Nr. 5
StBW 2015 S. 407 Nr. 11
XAAAE-87218