Die Auslegung einer Erbverzichtserklärung kann ergeben, dass sich der Verzicht nicht nur auf ein etwaiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht , sondern auch auf eine Erbeinsetzung bezieht. Nach § 2352 BGB in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn die Parteien des Verzichtsvertrages nichts anderes bestimmen. Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich auf den zugewandten und den durch Zuwendungsverzicht angewachsenen Erbteil erstrecken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2015 S. 122 Nr. 5 GAAAE-87202
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