1. Wenn für den Empfänger einer Willenserklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war (Anschluss an ).
2. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Verwaltungsaktes ist ohne Bedeutung, weil die hier maßgebenden Fristenregelungen (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) allein auf den Zugangszeitpunkt abstellen.
3. Ein Rechtsirrtum im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG kann nur dann unverschuldet sein, wenn der Beteiligte ihn auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden konnte. Auf Grund dessen ist der Adressat eines Verwaltungsaktes oder einer Gerichtsentscheidung gehalten, die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung zu beachten (Anschluss an ).
Fundstelle(n): VAAAE-87194
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