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LSG Sachsen Beschluss v. - 3 AL 71/13 B PKH

Gesetze: ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) § 141; SGB X § 24; SGB X § 33 Abs. 1; SGB § 48; SGG § 73a Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wenn Prozesskostenhilfe erst ab einem nach der Antragstellung liegenden Zeitpunkt bewilligt wird, kann für eine hiergegen gerichtete Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Vergütungsansprüche gegen die Partei geltend machen können, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen außerhalb des Zeitraumes der Prozesskostenhilfebewilligung entstanden sind.

2. Die Einreichung einer Klagebegründung ist keine Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage. Der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es, dass das Gericht den gesamten aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis nimmt und auch dann, wenn keine weitergehende Begründung des Klagebegehrens erfolgt, hieran die Erfolgsaussicht prüft. Soweit eine Klage nicht begründet worden ist, hat jedenfalls eine summarische Prüfung der als rechtswidrig beanstandeten Bescheide, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Verwaltungsakte und insbesondere des Vorbringens im Widerspruchsverfahren, zu erfolgen (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. PKH - JURIS-Dokument).

3. Zur Abgrenzung von Einkommenserzielung und Vermögensumschichtung beim Weiterverkauf von im Internet gekauften Gegenständen.

Fundstelle(n):
KAAAE-87189

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