1. Die Zurückverweisungsregelung des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG ist im Beschwerdeverfahren analog anwendbar.
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst über das bloße Äußerungsrecht hinaus auch das Recht, Lücken im Sachverhalt schließen oder Schwächen in Bezug auf Tatsachen ausräumen zu dürfen und hierfür die erforderlichen Unterlagen oder Belege vorlegen zu können. Wenn das Gericht sich veranlasst sieht, Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, und es als sachdienlich erachtet, dabei einen Beteiligten heranzuziehen, ist diesem ausreichend Zeit zu geben, seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nachkommen zu können.
Fundstelle(n): AAAAE-87188
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.