Instanzenzug:
Gründe:
1Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (Fax) vom , beim BSG am selben Tage eingegangen, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am zugestellten Urteil des Beschwerde eingelegt.
2Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch einen nach § 73 Abs 4 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen.
3Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).
4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
GAAAE-87108