BGH Beschluss v. - IX ZR 186/13

Insolvenzverfahren: Bestimmtheit der betroffenen Gegenstände bei Anordnung der Nachtragsverteilung

Gesetze: § 203 Abs 1 Nr 3 InsO

Instanzenzug: Az: IX ZA 20/13 Beschlussvorgehend OLG Celle Az: 16 U 35/13 Urteilvorgehend Az: 20 O 120/12

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (, WM 2008, 305 Rn. 7; vom - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 16). Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden ( aaO Rn. 9). Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein. Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein. Die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Konkretisierung des Anordnungsbeschlusses macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                         Lohmann                         Pape

                 Grupp                             Möhring

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Fundstelle(n):
TAAAE-87053