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Einkommensteuer – Besteuerung von Destinatärsleistungen (BFH)
Im Veranlagungszeitraum 2001 sind Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung aus Altgewinnen, die bei dieser noch einer Körperschaftsteuerbelastung von 40 % unterlegen haben, beim Destinatär zusätzlich nach der bereits auf das Halbeinkünfteverfahren zugeschnittenen Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG i. d. F. des StSenkG vom (BGBl 2000 I S. 1433) zu versteuern (; veröffentlicht am NWB FAAAE-86106).
Hintergrund:
Bezüge, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kör...