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Track 11 | Abgeltungsteuer: Kein Werbungskostenabzugsverbot für 2008 angefallene Schuldzinsen
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass in 2008 – vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer – angefallene Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist erstmalig ab 2009 anzuwenden.
Nicht fehlen darf die jüngste Entscheidung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Jahr 2008. Also im Jahr vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer.
Seit 2009 ist ein Abzug von Werbungskosten bei Kapitaleinkünften grundsätzlich nicht mehr möglich. Es wird nur noch der Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Pfiffige Anleger hatten daher vor der Einführung der Abgeltungsteuer fremdfinanzierte Festgeldanlagen getätigt. Die Darlehenszinsen wurden bereits 2008 belastet, die Zinserträge flossen hingegen erst 2009 zu. Der Finanzverwaltung passte diese Steuerspargestaltung gar nicht. Sie lehnte den Werbungskostenabzug ab. Die Kreditzinsen in 2008 stünden im Zusammenhang mit Erträgen, die ab 2009 der Ab...