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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 10 | Einnahmenüberschussrechnung: Keine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums

Der BFH hat aktuell bestätigt, dass ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen als „kurze Zeit” im Sinne von § 11 EStG gilt. Die Richter haben zudem klargestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht kommt. Bei sog. Monatszahlern mit Dauerfristverlängerung kann sich diese Frage bei der Vorauszahlung für November des abgelaufenen Jahres stellen.

Wird der Gewinn eines Freiberuflers oder eines Gewerbetreibenden nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Da erzähle ich Ihnen nichts Neues. Vielleicht kennen Sie aber ja noch nicht die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Zehn-Tage-Zeitraum.

Hintergrund ist die Sonderregelung in § 11 EStG. Normalerweise sind bei einer „Vier-Drei-Rechnung” nur die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. gezahlt wurden. Eine Ausnahme gilt beim Jahreswechsel jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zu- b...