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Track 05 | Umsatzsteuer: Vereinfachungsregelung zum ermäßigten Steuersatz für Graphiker
Für die Frage, ob die Leistungen von Gebrauchsgraphikern und Graphik-Designern ermäßigt zu besteuern sind, ist nach einem aktuellen BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen. Gehen die Vertragspartner einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Über ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Umsatzsteuer möchten wir Sie nun als Nächstes informieren. Das BMF reagiert damit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Urheberrechtsschutz. Wenn Sie Gebrauchsgraphiker und Graphik-Designer unter Ihren Mandanten haben, sollten Sie jetzt genauer hinhören.
Der BGH hatte im Jahr 2013 seine Rechtsprechung geändert, was den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst angeht. Nach der neuen Sichtweise der Karlsruher Richter sind dabei grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen sowie des musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass Werke der...