Steht der Klägerin, einer GmbH, entgegen der im (BStBl I 1995, 25) vertretenen Auffassung, nach der eine Verrechnung von Darlehen zwingend streng nach ihrer zeitlichen Entstehung vorzunehmen ist, ein Wahlrecht zu, welche Darlehen sie gemäß § 8a Abs. 1 KStG 2002 (i.d.F. vom ) mit dem sog. safe haven --Eineinhalbfaches des anteiligen Eigenkapitals des wesentlich beteiligten Anteilseigners-- verrechnet? - Können Tochter- und Enkelgesellschaften als "Dritte" i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KStG 2002 angesehen werden?
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