Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer keine Auswärtstätigkeit
Leitsatz
1. Eine die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nicht gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG auf die Entfernungspauschale
begrenzende Auswärtstätigkeit scheidet aus, wenn von vornherein aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen lediglich eine
einzige Arbeitsstätte besteht und diese nur 11 km vom Wohnort des Steuerpflichtigen entfernt ist.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt, ist nicht abstrakt auf das Vorliegen eines Probezeitarbeitsverhältnisses
oder eine zeitliche Befristung, sondern auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen.
3. Allein wegen einer vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zunächst ein Jahr stellt der in diesem Zeitraum
allein angefahrene Betriebssitz des Arbeitgebers keine nur vorübergehende Arbeitsstätte dar. Der Werbungskostenabzug für die
Fahrten zwischen Wohnung und einziger Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale anzusetzen. Der Ansatz von Reisekosten
und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 805 Nr. 10 EStB 2015 S. 326 Nr. 9 RAAAE-86864
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