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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1201/13 EFG 2015 S. 818 Nr. 10

Gesetze: EStG 2009 § 33 Abs. 1, EStG 2009 § 33 Abs. 2 S. 1

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung des Lebensunterhalts als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, Kosten geschiedener Ehegatten für eine außergerichtliche Streitbeilegung sowie die gerichtliche Teilung des Vermögens und die gerichtliche Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder sind nicht abzugsfähig

Leitsatz

1. § 33 EStG ist im weitesten Sinne als Ausfluss des subjektiven Nettoprinzips zu sehen. Die Vorschrift soll in Ergänzung zum Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 EStG, der typisierend existenznotwendige Aufwendungen von der Besteuerung ausnimmt, bestimmte zusätzliche, nicht vom Grundfreibetrag umfasste untypische Aufwendungen ebenfalls von der Besteuerung ausnehmen; jedenfalls insoweit, wie sie eine an dem Gesamtbetrag der Einkünfte bemessene und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit typisierend Rechnung tragende zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen. Aus Sicht des Senats muss es sich auch bei Prozesskosten um Aufwendungen handeln, die mit dem Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung).

2. Zumindest Kosten für solche Zivilprozesse sind zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG, die in der Sache mit der Sicherung bzw. dem Erhalt des Lebensunterhalts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Jedenfalls bei sog. „Dauersachverhalten”, also solchen, denen eine dauernde Zahlung zugrunde liegt (z. B. Miete, Einkommen, Unterhalt), die sich unmittelbar auf die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel auswirken, dürften Prozesskosten dem Grunde nach regelmäßig zwangsläufig sein.

3. Nach diesen Grundsätzen sind Kosten eines Ehegatten vor und nach der Scheidung für ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Höhe des Unterhaltsanspruchs des getrennt lebenden anderen Ehegatten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, nicht aber Kosten für außergerichtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bzw. Notars zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen den Ehegatten sowie für die gerichtliche Teilung des Vermögens der Ehegatten (Teilungsversteigerung) sowie die gerichtliche Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 818 Nr. 10
EStB 2015 S. 328 Nr. 9
HAAAE-86863

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