Vermittlungsleistung als Hauptleistung oder einheitliches, aus gleichwertigen Leistungen bestehendes Leistungsbündel bei selbstständigem
Innehaben eines Wettbüros im Inland für einem im EU-Ausland ansässigen Sportwettenveranstalter
Leitsatz
Ein selbstständiges Unternehmen im Inland ohne eigene öffentlich-rechtliche Genehmigung zur Veranstaltung von Wetten, das
auf Provisionsbasis für einen in einem anderen EU-Staat ansässigen, nicht über eigene Geschäftsräume oder Personal im Inland
verfügten Sportwettenveranstalter u. a. ein Wettbüro ausstattet und vorhält, Wetten im Namen des Sportwettenveranstalters
mit allein von diesem bestimmten Inhalten und Wettquoten annimmt, die Wettdaten per Internet an den Wettveranstalter übermittelt,
die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Beleges den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt
und treuhänderisch verwaltet, die Gewinne ausbezahlt und gegenüber dem Sportwettenanbeiter die alleinige Verantwortung für
die Verwaltung der Gelder und deren Diebstahl und/oder Verlust trägt, erbringt an den Sportwettenanbieter Vermittlungsleistungen
i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG in der in Jahren 2006 bis 2008 gültigen Fassung, bei denen die Vermittlungsleistung die
– nach § 3a Abs. 1 UStG 2006 bis 2008 im Inland nicht steuerbare – Hauptleistung darstellt und bei denen die verschiedenen
Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung”Vermittlung” teilen. Es handelt sich insoweit nicht um ein im Inland steuerbares
Leistungsbündel, bei dem die Vermittlung der Wetten nur eine Komponente darstellt; es liegt insoweit auch kein Fall des §
3a Abs. 2 Nr. 4 S. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 10, 14 UStG a. F. vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 849 Nr. 10 KÖSDI 2015 S. 19350 Nr. 6 DAAAE-86860
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