Zuordnung der Produktion von Biogas zur nicht investitionszulagenbegünstigten Energieversorgung
Leitsatz
1. Die für Zwecke der Investitionszulage erteilte verbindliche Auskunft kann wegen materiell-rechtlicher Fehler gem. § 2 Abs.
3 StAuskV aufgehoben werden, wenn sich der Investor ohne erhebliche Schwierigkeiten von den zwischen Zusagenerteilung und
-aufhebung eingegangenen Verpflichtungen lösen kann und das Investitionsvorhaben damit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht
abgeschlossen ist. In diesem Fall ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor dem Vertrauen des Steuerpflichtigen
in die Einhaltung der verbindlichen Zusage zu geben.
2. Eine positive verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt nach § 118 S. 1 AO, der die für die betreffende Steuerart verbindliche
Feststellung über eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung des der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalts enthält.
3. Die aus landwirtschaftlichen Haupterzeugnissen erfolgte Biogasherstellung ist in der Klassifikation der Wirtschaftszweige
2008 (WZ 2008) der Unterklasse 35.21.3 Gaserzeugung (zugehörig zu Abschnitt D – Energieversorgung) und nicht der nach dem
InvZulG 2010 förderfähigen Mineralölverarbeitung nach Unterklasse 19.20.0 WZ 2008 zuzuordnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 790 Nr. 10 CAAAE-86856
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