Verzicht auf Abführung des Jahresüberschusses, der als Gewinnerhöhung zu erfassen war, bei Beendigung einer Organschaft als
verdeckte Einlage
Leitsatz
1) Verzichtet die Organträgerin bei Beendigung der Organschaft auf die Abführung des Jahresüberschusses der Organgesellschaft,
so ist der Anspruch auf Gewinnabführung als Forderung, der Verzicht als verdeckte Einlage der Organträgerin zu behandeln,
die zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung der Organträgerin an der Organgesellschaft führt.
2) Die zum Ende des Geschäftsjahres entstandenen Ansprüche werden durch eine zuvor vereinbarte vertragliche Aufhebung der
Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsverpflichtungen zum Jahresende wegen § 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG nicht rückwirkend
beseitigt. Es gelten vielmehr die allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsregelungen.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1432 Nr. 24 DStR 2016 S. 8 Nr. 35 DStRE 2016 S. 1232 Nr. 20 GmbHR 2014 S. 1326 Nr. 24 Ubg 2016 S. 685 Nr. 11 DAAAE-86847
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