Wortungetüm ZollkodexAnpG ?
... Neuregelung des § 3c Abs. 2 EStG
Über den Erfindungsreichtum deutscher Bürokratensprache ist schon häufig philosophiert worden. Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ kommt mit der Abkürzung ZollkodexAnpG daher. In dem ZollkodexAnpG hat der Gesetzgeber eine Ergänzung in § 3c Abs. 2 EStG vorgenommen und eine Erweiterung des Teilabzugsverbots für bestimmte Regelungsbereiche herbeigeführt. Betroffen sind Substanzverluste aus Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen sowie die Inanspruchnahme aus Sicherheiten des Gesellschafters im Betriebsvermögen, sofern der Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft qualifiziert, d. h. zu mehr als 25 % beteiligt ist oder war. Die steuerlichen Auswirkungen der neuen Regelungen stellt Ott ab S. 203 dar. Apropos Wortungetüm: Am hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht, der Kabinettsbeschluss war für den 25. 3. vorgesehen. Auf die offizielle Abkürzung darf man gespannt sein.
(Hybrid-)Elektrofahrzeuge im Umsatzsteuerrecht
Mit hat die Finanzverwaltung ihre zehn Jahre alte Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwendung von Fahrzeugen in Unternehmen im unter Beachtung der neueren BFH- und EuGH-Rechtsprechung aktualisiert. Hierbei wird nun zwischen „normalen“ Fahrzeugen und sog. Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen unterschieden. Im Beitrag von Hubert ab S. 211 wird daher zunächst der Frage nachgegangen, was man konkret unter Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen versteht und welcher Unternehmerbegriff in diesem Zusammenhang Anwendung findet. Anschließend wird auf wichtige Aspekte bei der Umsatzbesteuerung derartiger – durch Unternehmer genutzter – Fahrzeuge näher eingegangen, nämlich auf deren Zuordnung zum Unternehmen, den Vorsteuerabzug und deren nichtunternehmerische Verwendung.
BilRUG: Überblick und Detailfragen
Der Gesetzgeber steht unter dem Zwang, das deutsche Bilanzrecht an die Vorgaben der Bilanzrichtlinie anzupassen. Von rein punktuellen Änderungen bzw. Präzisierungen kann mitunter dennoch nicht gesprochen werden, wie der Beitrag von Kußmaul/Ollinger/Müller ab S. 217 zum BilRUG-RegE zeigt. So wird die Praxis sich wohl insbesondere bei der Neudefinition der Umsatzerlöse, der GuV und den zu machenden Anhangangaben umstellen müssen. Mit einem Detailaspekt des BilRUG befasst sich Hoffmann ab S. 201: Wie der Phoenix aus der Asche gerät 20 Jahre post festum die „Tomberger“-Thematik erneut ins Visier der deutschen Bilanzwelt. Auslöser ist die im Regierungsentwurf des BilRUG aufgenommene Gesetzespassage zu § 272 Abs. 5 HGB-E.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 6/2015 Seite 1
NAAAE-86741