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Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde
(1) Auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde kann Regelungswirkung haben und daher ihrerseits einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt darstellen (Änderung der Rechtsprechung). (2) Stellt die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids fest, ist der Folgebescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Zugleich bewirkt die Nichtigkeitsfeststellung die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid (Bezug: § 118, § 124, § 125, § 171, § 175, § 182 AO).
Ob die von einer Behörde vorgenommene Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ihrerseits einen Verwaltungsakt darstellt oder aber – mangels Regelungsgehalt – lediglich deklaratorischen Gehalt hat, war bislang höchstrichterlich umstri...